Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Die für den Beschuldigten zuständige Disziplinarbehörde erster Instanz darf in einem bei ihr anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern
ein Beschuldigter
vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder
wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig durch ein Strafgericht verurteilt oder durch eine Verwaltungsbehörde bestraft wurde und
keine strengere Disziplinarstrafe als die Geldbuße erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Einstellung gilt § 61 Abs. 3 und 4.Hinsichtlich der Einstellung gilt Paragraph 61, Absatz 3 und 4,
(3)Absatz 3,Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.
(4)Absatz 4,Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten
die als erwiesen angenommenen Taten,
die durch die Taten verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Dokumentnummer
NOR40037614