Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
21.01.2014
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern
a) ein Beschuldigter vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine
Pflichtverletzung gestanden hat oder
eine Pflichtverletzung auf Grund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder
ein Beschuldigter wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde
und
keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als
ein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder
eine Geldbuße bei allen anderen Soldaten.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Einstellung gilt § 61 Abs. 3 und 4.Hinsichtlich der Einstellung gilt Paragraph 61, Absatz 3 und 4,
(3)Absatz 3,Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.
(4)Absatz 4,Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten
die als erwiesen angenommenen Taten,
die durch die Taten verletzten Pflichten,
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014
Dokumentnummer
NOR40155418