Rechtstracker.at

§ 63 HDG 2002

Fassungen
01.01.2014 bis 21.01.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6301.01.201421.01.2014 § → § aufgehoben
§ 6324.12.200231.12.2013 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung

Paragraph 63,

  1. Absatz eins,Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern
    1. Ziffer eins
      a) ein Beschuldigter vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine
      Pflichtverletzung gestanden hat oder
      1. Litera b
        eine Pflichtverletzung auf Grund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder
      2. Litera c
        ein Beschuldigter wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde
      und
    2. Ziffer 2
      keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als
      1. Litera a
        ein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder
      2. Litera b
        eine Geldbuße bei allen anderen Soldaten.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der Einstellung gilt Paragraph 61, Absatz 3 und 4,
  3. Absatz 3,Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.
  4. Absatz 4,Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      die als erwiesen angenommenen Taten,
    2. Ziffer 2
      die durch die Taten verletzten Pflichten,
    3. Ziffer 3
      die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
    4. Ziffer 4
      den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
    5. Ziffer 5
      die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
    Disziplinarverfügungen bedürfen keiner Begründung.

Schlagworte

Milizstand

Im RIS seit

09.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40155418