Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verfahren
§ 84.Paragraph 84,
(1)Absatz eins,Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung sind zuständig
in erster Instanz der Einheitskommandant und
in zweiter Instanz
der Disziplinarvorgesetzte oder,
sofern in erster Instanz eine strengere Disziplinarstrafe als ein Ausgangsverbot verhängt wurde, das Einsatzstraforgan.
Die Befugnisse des Bundesministers für Landesverteidigung als Einheitskommandant gehen auf das Einsatzstraforgan über. In diesen Fällen ist eine Berufung ausgeschlossen.
(2)Absatz 2,Im Verfahren vor dem Einsatzstraforgan ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.Im Verfahren vor dem Einsatzstraforgan ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Abweichen vom Verbot, auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung eine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung zu verhängen, ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.
(5)Absatz 5,Die Verpflichtung nach § 22 zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.Die Verpflichtung nach Paragraph 22, zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.
(6)Absatz 6,Im abgekürzten Verfahren darf über die Disziplinarstrafe des Verweises und der Geldbuße hinaus auch ein Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen verhängt werden.
(7)Absatz 7,Während eines Einsatzes ist § 42 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:Während eines Einsatzes ist Paragraph 42, über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
An die Stelle der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung tritt jene des nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.
Z 5 über die vorzeitige Entlassung gilt nicht.Ziffer 5, über die vorzeitige Entlassung gilt nicht.
(8)Absatz 8,§ 66 über die Aufhebung von Entscheidungen ist in jenen Verfahren nicht anzuwenden, in denen in letzter Instanz das Einsatzstraforgan entschieden hat.Paragraph 66, über die Aufhebung von Entscheidungen ist in jenen Verfahren nicht anzuwenden, in denen in letzter Instanz das Einsatzstraforgan entschieden hat.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
NOR40037635