Rechtstracker.at

§ 84 HDG 2002

Fassungen
01.09.2009 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 85/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8401.01.201421.01.2014 § → § aufgehoben
§ 8401.09.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 8424.12.200231.08.2009 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. I Nr. 85/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verfahren

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung sind zuständig
    1. Ziffer eins
      in erster Instanz der Einheitskommandant und
    2. Ziffer 2
      in zweiter Instanz
      1. Litera a
        der Disziplinarvorgesetzte oder,
      2. Litera b
        sofern in erster Instanz eine strengere Disziplinarstrafe als ein Ausgangsverbot verhängt wurde, das Einsatzstraforgan.
    Die Befugnisse des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport als Einheitskommandant gehen auf das Einsatzstraforgan über. In diesen Fällen ist eine Berufung ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Im Verfahren vor dem Einsatzstraforgan ist Paragraph 73, Absatz 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Von den Verfahrensvorschriften darf insoweit abgewichen werden, als
    1. Ziffer eins
      deren Einhaltung infolge der besonderen Umstände des jeweiligen Einsatzes nicht ohne Beeinträchtigung des Einsatzzweckes möglich ist und
    2. Ziffer 2
      eine unverzügliche disziplinäre Ahndung im Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin geboten ist.
    Dem Beschuldigten ist jedenfalls vor Verhängung einer Disziplinarstrafe zumindest einmal Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern. Ein Abweichen vom Verbot, auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung eine strengere Strafe als in der angefochtenen Entscheidung zu verhängen, ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Die Verteidigung des Beschuldigten ist während eines Einsatzes nur durch einen Soldaten zulässig.
  5. Absatz 5,Die Verpflichtung nach Paragraph 22, zur Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen an den Soldatenvertreter oder an das Organ der Personalvertretung entfällt.
  6. Absatz 6,Im abgekürzten Verfahren darf über die Disziplinarstrafe des Verweises und der Geldbuße hinaus auch ein Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen verhängt werden.
  7. Absatz 7,Während eines Einsatzes ist Paragraph 42, über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf alle Soldaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport tritt jene des nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.
    2. Ziffer 2
      Ziffer 5, über die vorzeitige Entlassung gilt nicht.
  8. Absatz 8,Paragraph 66, über die Aufhebung von Entscheidungen ist in jenen Verfahren nicht anzuwenden, in denen in letzter Instanz das Einsatzstraforgan entschieden hat.

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40109870