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§ 11 HFKW-FKW-SF6-V

Fassungen
11.12.2002 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 447/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1126.05.202131.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 234/2021 · aufgehoben
§ 1114.07.201825.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 179/2018
§ 1111.12.200213.07.2018 BGBl. II Nr. 447/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

11.12.2002BGBl. II Nr. 447/2002

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018danach: BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

HFKW-FKW-SF6-V

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

D. Lösungsmittel

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich des Absatz 2, ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Lösungsmittel ab dem 1. Juli 2003 verboten; ausgenommen hievon ist die Verwendung in geschlossenen Systemen.
  2. Absatz 2,Für Anlagen, die in den Anwendungsbereich einer generellen Rechtsvorschrift des Bundes fallen, in der Emissionsgrenzwerte für Anwendungen als Lösungsmittel festgelegt sind, ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Lösungsmittel dann erlaubt, wenn Emissionsgrenzwerte für diese Anwendungen festgelegt sind und schon eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) für den im Absatz eins, genannten Einsatzbereich ist ab dem 1. Juli 2003 verboten.
  4. Absatz 4,Die Verwender von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Lösungsmittel haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge der eingesetzten Lösungsmittel sowie die Menge der emittierten Lösungsmittel schriftlich zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40037759