Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
D. Lösungsmittel
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich des Abs. 2 ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Lösungsmittel ab dem 1. Juli 2003 verboten; ausgenommen hievon ist die Verwendung in geschlossenen Systemen.Vorbehaltlich des Absatz 2, ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Lösungsmittel ab dem 1. Juli 2003 verboten; ausgenommen hievon ist die Verwendung in geschlossenen Systemen.
(2)Absatz 2,Für Anlagen, die in den Anwendungsbereich einer generellen Rechtsvorschrift des Bundes fallen, in der Emissionsgrenzwerte für Anwendungen als Lösungsmittel festgelegt sind, ist die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Lösungsmittel dann erlaubt, wenn Emissionsgrenzwerte für diese Anwendungen festgelegt sind und schon eingehalten werden.
(3)Absatz 3,Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) für den im Abs. 1 genannten Einsatzbereich ist ab dem 1. Juli 2003 verboten.Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) für den im Absatz eins, genannten Einsatzbereich ist ab dem 1. Juli 2003 verboten.
(4)Absatz 4,Die Verwender von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Lösungsmittel haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge der eingesetzten Lösungsmittel sowie die Menge der emittierten Lösungsmittel schriftlich zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Dokumentnummer
NOR40205070