Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
D. Schwefelhexafluorid (SF tief 6)
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Sofern Schwefelhexafluorid (SF tief 6) nicht bereits in den §§ 14 bis 16 geregelt ist, ist vorbehaltlich des Abs. 2 die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF tief 6) verboten.Sofern Schwefelhexafluorid (SF tief 6) nicht bereits in den Paragraphen 14 bis 16 geregelt ist, ist vorbehaltlich des Absatz 2, die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF tief 6) verboten.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF tief 6) als Füllgas zur Herstellung von Fenstern ist ab dem 1. Juli 2003 verboten.
(3)Absatz 3,Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von solchen Fenstern, die Schwefelhexafluorid (SF tief 6), deren Verwendung auf Grund des Abs. 2 eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2003 verboten. Solche Fenster, die nachweislich vor dem 1. Juli 2003 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zum 1. Jänner 2004 abgegeben werden.Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von solchen Fenstern, die Schwefelhexafluorid (SF tief 6), deren Verwendung auf Grund des Absatz 2, eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2003 verboten. Solche Fenster, die nachweislich vor dem 1. Juli 2003 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zum 1. Jänner 2004 abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Dokumentnummer
NOR40037765