Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
D. Fenster
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) als Füllgas zur Herstellung von Fenstern ist ab dem 1. Juli 2003 verboten.
(2)Absatz 2,Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen von solchen Fenstern, die Schwefelhexafluorid (SF6), deren Verwendung auf Grund des Abs. 1 eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2003 verboten. Solche Fenster, die nachweislich vor dem 1. Juli 2003 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zum 1. Jänner 2004 abgegeben werden.Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen von solchen Fenstern, die Schwefelhexafluorid (SF6), deren Verwendung auf Grund des Absatz eins, eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2003 verboten. Solche Fenster, die nachweislich vor dem 1. Juli 2003 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zum 1. Jänner 2004 abgegeben werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Dokumentnummer
NOR40205075