Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärauszeichnungsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oderwegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167/2002, mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,, mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.
(2)Absatz 2,Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens und der Einsatzmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
nach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind odernach Absatz eins, von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
(3)Absatz 3,Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Dokumentnummer
NOR40037790