Rechtstracker.at

§ 14 MAG 2002

Fassungen
ab 01.12.2019 — BGBl. I Nr. 102/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 1424.12.200230.11.2019 BGBl. I Nr. 168/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Militärauszeichnungsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.12.2019BGBl. I Nr. 102/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MAG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
    1. Ziffer eins
      wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970,, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder
    2. Ziffer 2
      wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014, Anmerkung eins, ), mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.
  2. Absatz 2,Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens und der Einsatzmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
    1. Ziffer eins
      nach Absatz eins, von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder
    2. Ziffer 2
      wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
  3. Absatz 3,Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.

_________________________

Anmerkung eins, : Artikel 8, Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019, lautet: „Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), BGBl. römisch eins Nr. 167,“ durch die Zitierung „Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,,“ ersetzt.“ Das zu ersetzende Zitat lautet richtig: „Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,,“.)

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20002356

Dokumentnummer

NOR40218245