Kurztitel
Besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 467/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2002,
Text
Aufbewahrungspflichten
§ 4. (1) Unternehmen gemäß § 3 mit Betriebssitz in Österreich, die Olivenöl in Behältnissen kleiner 5 l verpacken oder anbieten, sind zur geordneten Erfassung der Belege, die eine Kontrolle der Herkunft der Olivenöle, deren Ursprung angegeben ist, ermöglichen, verpflichtet. Diese Belege sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.Paragraph 4, (1) Unternehmen gemäß Paragraph 3, mit Betriebssitz in Österreich, die Olivenöl in Behältnissen kleiner 5 l verpacken oder anbieten, sind zur geordneten Erfassung der Belege, die eine Kontrolle der Herkunft der Olivenöle, deren Ursprung angegeben ist, ermöglichen, verpflichtet. Diese Belege sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Unternehmen haben der AMA die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 genannten Unterlagen auf Aufforderung vorzuweisen.Die in Absatz eins, genannte Unternehmen haben der AMA die in Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, genannten Unterlagen auf Aufforderung vorzuweisen.