Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 467/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufbewahrungspflichten
§ 4. (1) Unternehmen gemäß § 3 mit Betriebssitz in Österreich, die OlivenölParagraph 4, (1) Unternehmen gemäß Paragraph 3, mit Betriebssitz in Österreich, die Olivenöl
in Behältnissen bis zu fünf Liter verpacken oder anbieten oder
in Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter, soweit das Olivenöl zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt ist, verpacken oder anbieten,
sind zur geordneten Erfassung der Belege, die eine Kontrolle der Herkunft der Olivenöle, deren Ursprung angegeben ist, ermöglichen, verpflichtet. Diese Belege sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannte Unternehmen haben der AMA die in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 genannten Unterlagen auf Aufforderung vorzuweisen.Die in Absatz eins, genannte Unternehmen haben der AMA die in Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, genannten Unterlagen auf Aufforderung vorzuweisen.
Dokumentnummer
NOR40046411