Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassung der Antragsteller
§ 5. (1) Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werdenParagraph 5, (1) Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden
die schulische Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung,die schulische Einrichtung im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, der in Paragraph eins, Ziffer 2, genannten Verordnung,
der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten Schüler verteilt werden,
der Lieferant der Erzeugnisse sowie
eine Organisation, die das Beihilfeansuchen im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger durchführt und speziell für diesen Zweck eingerichtet wurde.
(2)Absatz 2,Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.
(3)Absatz 3,Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, dass er über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.
(4)Absatz 4,Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorliegen.Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorliegen.
(5)Absatz 5,Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.
Dokumentnummer
NOR40037916