Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Ausgangsmaterial für “Quellengesichertes Vermehrungsgut”
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Gewinnung von Ausgangsmaterial für “Quellengesichertes Vermehrungsgut” ist nur für folgende Baumarten zulässig:
Fraxinus angustifolia Vahl.
(2) Die Anforderungen für die Gewinnung von Ausgangsmaterial für “Quellengesichertes Vermehrungsgut” sind im Anhang II festgelegt.(2) Die Anforderungen für die Gewinnung von Ausgangsmaterial für “Quellengesichertes Vermehrungsgut” sind im Anhang römisch zwei festgelegt.
(3)Absatz 3,Zulassungseinheiten für Ausgangsmaterial für “Quellengesichertes Vermehrungsgut” sind Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, die innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes liegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
NOR40038008