Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Zulassung von Ausgangsmaterial für „quellengesichertes Vermehrungsgut“ ist nur für folgende Baumarten möglich:
Fraxinus angustifolia Vahl.
(2)Absatz 2,Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ sind im Anhang II festgelegt.Die Anforderungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ sind im Anhang römisch zwei festgelegt.
(3)Absatz 3,Zulassungseinheiten für Ausgangsmaterial für „Quellengesichertes Vermehrungsgut“ sind Waldflächen im Sinne des Forstgesetzes 1975, die innerhalb einer Höhenstufe eines Herkunftsgebietes liegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Dokumentnummer
NOR40135964