Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2003 bis 27.01.2012 — BGBl. II Nr. 480/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute28.01.2012 § → § BGBl. II Nr. 27/2012
§ 801.01.200327.01.2012 BGBl. II Nr. 480/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 480/2002

Außerkrafttretensdatum

27.01.2012danach: BGBl. II Nr. 27/2012

Index

80/02 Forstrecht

Text

Zulassungszeichen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für “Ausgewähltes Vermehrungsgut” besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Bestandes, der Nummer des Herkunftsgebietes, der Kurzbezeichnung der Höhenstufe und dem Seehöhenbereich.
  2. Absatz 2,Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für “Qualifiziertes und Geprüftes Vermehrungsgut” besteht
    1. Ziffer eins
      bei Samenplantagen aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung “P”, der Nummer der Plantage und der Kurzbezeichnung des Gebietes, das für die Herkunft der Klone oder Familien kennzeichnend ist;
    2. Ziffer 2
      bei Familieneltern aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung “F”, der Nummer der Familieneltern und der Kurzbezeichnung des Gebietes, das für die Herkunft der Bäume kennzeichnend ist;
    3. Ziffer 3
      bei Klonen und Klonmischungen (Baumzuchtnummer) aus dem Buchstaben “A”, der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Klons oder der Klonmischung, der Codenummer des Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung.
  3. Absatz 3,Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für “Geprüftes Vermehrungsgut” besteht bei Erntebeständen aus dem Zulassungszeichen des Ausgangsmaterials, das geprüft wurde.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40038014