Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Zulassungszeichen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für “Ausgewähltes Vermehrungsgut” besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Bestandes, der Nummer des Herkunftsgebietes, der Kurzbezeichnung der Höhenstufe und dem Seehöhenbereich.
(2)Absatz 2,Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für “Qualifiziertes und Geprüftes Vermehrungsgut” besteht
bei Samenplantagen aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung “P”, der Nummer der Plantage und der Kurzbezeichnung des Gebietes, das für die Herkunft der Klone oder Familien kennzeichnend ist;
bei Familieneltern aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung “F”, der Nummer der Familieneltern und der Kurzbezeichnung des Gebietes, das für die Herkunft der Bäume kennzeichnend ist;
bei Klonen und Klonmischungen (Baumzuchtnummer) aus dem Buchstaben “A”, der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Klons oder der Klonmischung, der Codenummer des Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung.
(3)Absatz 3,Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für “Geprüftes Vermehrungsgut” besteht bei Erntebeständen aus dem Zulassungszeichen des Ausgangsmaterials, das geprüft wurde.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
NOR40038014