Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 28.01.2012 — BGBl. II Nr. 27/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute28.01.2012 § → § BGBl. II Nr. 27/2012
§ 801.01.200327.01.2012 BGBl. II Nr. 480/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.01.2012BGBl. II Nr. 27/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Zulassungszeichen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Bestandes, der Nummer des Herkunftsgebietes, der Kurzbezeichnung der Höhenstufe und dem Seehöhenbereich.
  2. Absatz 2,Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Qualifiziertes und Geprüftes Vermehrungsgut“ besteht
    1. Ziffer eins
      bei Samenplantagen aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung „P“, der Nummer der Plantage, der Nummern der Herkunftsgebiete und der Kurzbezeichnung der Höhenstufen;
    2. Ziffer 2
      bei Familieneltern aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Kurzbezeichnung „F“, der Nummer der Familieneltern und der Kurzbezeichnung des Gebietes, das für die Herkunft der Bäume kennzeichnend ist;
    3. Ziffer 3
      bei Klonen aus dem Buchstaben „A“, der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Namen des Klons, der laufenden Nummer, der Codenummer des Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung;
    4. Ziffer 4
      bei Klonmischungen aus dem Buchstaben „A“, der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Namen der Klonmischung, der Codenummer des Bundeslandes und dem Jahr der Zulassung.
  3. Absatz 3,Das Zulassungszeichen für eine Zulassungseinheit von Ausgangsmaterial für „Geprüftes Vermehrungsgut“ besteht bei Erntebeständen aus dem Zulassungszeichen des Ausgangsmaterials, das geprüft wurde.
  4. Absatz 4,Das Zulassungszeichen für die Kategorie „quellengesichert“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.
  5. Absatz 5,Das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „quellengesichert“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Großbuchstabe „W“, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.
  6. Absatz 6,Das Zulassungszeichen für Wildlinge der Kategorie „ausgewählt“ besteht aus der Kurzbezeichnung der Baumart, dem Großbuchstabe „W“, der Nummer des zugelassenen Bestandes, der Nummer des Herkunftsgebietes und der Kurzbezeichnung der Höhenstufe.

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135968