Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tourismus-Statistik-Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 498/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Durchführung der Erhebung der Zahl und Kapazität der
BeherbergungsbetriebeDurchführung der Erhebung der Zahl und Kapazität der, Beherbergungsbetriebe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Zur Durchführung der Erhebung der Kapazität der Beherbergungsbetriebe hat die Bundesanstalt Statistik Österreich ein Erhebungsformular für die Erhebung bei den Beherbergungsbetrieben (“Bestandsbogen”) und ein Formular für die Erhebung der Gemeindeergebnisse (“Gemeindebestandsbogen”) aufzulegen.
(2)Absatz 2,Der “Bestandsbogen” hat folgende Datenfelder zu enthalten:
Bezeichnung und Anschrift des Beherbergungsbetriebes;
die Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 2.die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Der “Gemeindebestandsbogen” hat folgende Datenfelder zu enthalten:
Bezeichnung der Erhebungsgemeinde, Gemeindekennziffer;
politischer Bezirk;
Gesamtsummen der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 4 Abs. 2 gegliedert nach Winter- und Sommersaison und Art der Beherbergungsbetriebe;Gesamtsummen der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gegliedert nach Winter- und Sommersaison und Art der Beherbergungsbetriebe;
Anzahl der in den einzelnen Kalendermonaten verfügbaren Betten in Hotels und hotelähnlichen Betrieben.
(4)Absatz 4,Der Auskunftspflichtige hat den Bestandsbogen jährlich mit Stichtag 31. Mai auszufüllen und unterfertigt bis zum 5. Juni der Erhebungsgemeinde, in der sich der Beherbergungsbetrieb befindet, zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Die jeweilige Erhebungsgemeinde hat:
die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß Abs. 4 zu überwachen;die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß Absatz 4, zu überwachen;
die Angaben im “Bestandsbogen” auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen;
jährlich an Hand der Bestandsbogen gemäß Abs. 4 den “Gemeindebestandsbogen” auszufüllen und bis spätestens 15. Juni der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Eine Kopie des Gemeindebestandsbogens verbleibt bei der Erhebungsgemeinde und eine ist an das Amt der Landesregierung zu übermitteln;jährlich an Hand der Bestandsbogen gemäß Absatz 4, den “Gemeindebestandsbogen” auszufüllen und bis spätestens 15. Juni der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Eine Kopie des Gemeindebestandsbogens verbleibt bei der Erhebungsgemeinde und eine ist an das Amt der Landesregierung zu übermitteln;
die von den Beherbergungsbetrieben ausgefüllten Bestandsbogen bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich jederzeit dieser zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2012
Dokumentnummer
NOR40038080