Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 27.01.2012 — BGBl. II Nr. 24/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute27.01.2012 § → § BGBl. II Nr. 24/2012
§ 701.01.200326.01.2012 BGBl. II Nr. 498/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

27.01.2012BGBl. II Nr. 24/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Durchführung der Erhebung der Zahl und Kapazität der Beherbergungsbetriebe

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Erhebung der Kapazität der Beherbergungsbetriebe hat die Bundesanstalt Statistik Österreich ein Erhebungsformular für die Erhebung bei den Beherbergungsbetrieben (“Bestandsbogen”) und ein Formular für die Erhebung der Gemeindeergebnisse (“Gemeindebestandsbogen”) aufzulegen.
  2. Absatz 2,Der “Bestandsbogen” hat folgende Datenfelder zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Anschrift des Beherbergungsbetriebes;
    2. Ziffer 2
      Erhebungsstichtag;
    3. Ziffer 3
      die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz 2,
  3. Absatz 3,Der “Gemeindebestandsbogen” hat folgende Datenfelder zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Erhebungsgemeinde, Gemeindekennziffer;
      politischer Bezirk;
    2. Ziffer 2
      Erhebungsstichtag;
    3. Ziffer 3
      Gesamtsummen der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz 2, gegliedert nach Winter- und Sommersaison und Art der Beherbergungsbetriebe;
    4. Ziffer 4
      Anzahl der in den einzelnen Kalendermonaten verfügbaren Betten in Hotels und ähnlichen Beherbergungsbetrieben.
  4. Absatz 4,Der Auskunftspflichtige hat den Bestandsbogen jährlich mit Stichtag 31. Mai auszufüllen und unterfertigt bis zum 5. Juni der Erhebungsgemeinde, in der sich der Beherbergungsbetrieb befindet, zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die jeweilige Erhebungsgemeinde hat:
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß Absatz 4, zu überwachen;
    2. Ziffer 2
      die Angaben im “Bestandsbogen” auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen;
    3. Ziffer 3
      jährlich an Hand der Bestandsbogen gemäß Absatz 4, den “Gemeindebestandsbogen” auszufüllen und bis spätestens 15. Juni der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Eine Kopie des Gemeindebestandsbogens verbleibt bei der Erhebungsgemeinde und eine ist an das Amt der Landesregierung zu übermitteln;
    4. Ziffer 4
      die von den Beherbergungsbetrieben ausgefüllten Bestandsbogen bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich jederzeit dieser zu übermitteln.

Schlagworte

Wintersaison

Im RIS seit

30.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012

Gesetzesnummer

20002382

Dokumentnummer

NOR40135849