Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tourismus-Statistik-Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 498/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Übermittlung der Daten im automationsunterstützten Datenverkehr
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wenn bei der Erhebungsgemeinde die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können die Auskunftspflichtigen die Daten gemäß § 6 Abs. 1 und 3 sowie § 7 Abs. 2 auf elektronischem Weg der Erhebungsgemeinde übermitteln. In diesem Fall hat die Erhebungsgemeinde die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß § 6 Abs. 5 Z 4 und § 7 Abs. 5 Z 4 zu löschen.Wenn bei der Erhebungsgemeinde die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können die Auskunftspflichtigen die Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 7, Absatz 2, auf elektronischem Weg der Erhebungsgemeinde übermitteln. In diesem Fall hat die Erhebungsgemeinde die Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 4 und Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 4, zu löschen.
(2)Absatz 2,Die Erhebungsgemeinden können die Daten der Gemeindebogen (§ 6 Abs. 4) und Gemeindebestandsbogen (§ 7 Abs. 3) auf elektronischem Wege der Bundesanstalt Statistik Österreich und dem Amt der Landesregierung übermitteln.Die Erhebungsgemeinden können die Daten der Gemeindebogen (Paragraph 6, Absatz 4,) und Gemeindebestandsbogen (Paragraph 7, Absatz 3,) auf elektronischem Wege der Bundesanstalt Statistik Österreich und dem Amt der Landesregierung übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Gemeindebogen und Gemeindebestandsbogen den Erhebungsgemeinden auch auf elektronischem Wege unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012
Dokumentnummer
NOR40038081