Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 27.01.2012 — BGBl. II Nr. 24/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute27.01.2012 § → § BGBl. II Nr. 24/2012
§ 601.01.200526.01.2012 § → § BGBl. II Nr. 502/2004
§ 601.01.200331.12.2004 BGBl. II Nr. 498/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 498 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.01.2012BGBl. II Nr. 24/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Durchführung der Erhebung der Ankünfte und Übernachtungen der Gäste

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Gemeinden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, haben die in Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Daten zu erheben. Zu diesem Zweck haben die Auskunftspflichtigen der Erhebungsgemeinde zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach der Ankunft und nach der Abreise des jeweiligen Gastes die Meldedaten (Paragraph 10, Meldegesetz 1991) „Ankunft“ und „Abreise“ jeweils verknüpft mit „Herkunftsland“ oder
    2. Ziffer 2
      bis zum 5. eines jeden Kalendermonats den an Hand der in Ziffer eins, angeführten Meldedaten “Ankunft”, “Abreise” und “Herkunftsland” des jeweiligen Gastes vollständig ausgefüllten und unterfertigten Betriebsbogen gemäß Absatz 3, über das vorangegangene Kalendermonat.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der jeweiligen Erhebungsgemeinde unter Berücksichtigung deren technischen Gegebenheiten festzulegen, welche Art der Datenübermittlung gemäß Absatz eins, in der Gemeinde zur Anwendung kommt.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Datenübermittlung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ein Erhebungsformular (“Betriebsbogen”) mit folgenden Datenfeldern aufzulegen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung und Anschrift des Beherbergungsbetriebs;
    2. Ziffer 2
      Kalendermonat und Jahr der Erhebung;
    3. Ziffer 3
      Art des Beherbergungsbetriebs;
    4. Ziffer 4
      Zahl der Ankünfte und Übernachtungen gegliedert nach Herkunftsländern der Gäste.
  4. Absatz 4,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat für die Übermittlung der Gemeindeergebnisse ein Erhebungsformular (“Gemeindebogen”) mit folgenden Datenfeldern aufzulegen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Erhebungsgemeinde, Gemeindekennziffer, politischer Bezirk;
    2. Ziffer 2
      Kalendermonat und Jahr, auf das sich die Erhebung bezieht;
    3. Ziffer 3
      Gesamtzahl der Ankünfte und Übernachtungen gegliedert nach der Art der Beherbergungsbetriebe und Herkunftsländer der Gäste.
  5. Absatz 5,Die jeweilige Erhebungsgemeinde hat:
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung der Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, zu überwachen;
    2. Ziffer 2
      die Angaben der Beherbergungsbetriebe auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen;
    3. Ziffer 3
      an Hand der von den Beherbergungsbetrieben gemäß Absatz 2, übermittelten Daten den “Gemeindebogen” auszufüllen und bis spätestens den 15. des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, wobei eine Kopie des Gemeindebogens bei der Erhebungsgemeinde verbleibt und eine an das Amt der Landesregierung zu übermitteln ist;
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, erhobenen Daten („Gästeblatt“) sowie die Betriebsbogen bis zum 31. Oktober des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und für allfällige Datenkorrektur- und Datenabgleichzwecke auf Aufforderung der Bundesanstalt Statistik Österreich jederzeit zu übermitteln.

Im RIS seit

30.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012

Gesetzesnummer

20002382

Dokumentnummer

NOR40135848