Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Bestandsmeldung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 31. Juli (Bestandsmeldung gemäß § 35 Abs. 2 Weingesetz 1999) ist das Formblatt für die Bestandsmeldung gemäß Anlage zu verwenden. Auch Weinbautreibende, die sämtliche Trauben verkaufen, keine Trauben zukaufen und über keinen Weinbestand verfügen (Vollablieferer), haben eine Bestandsmeldung (Leermeldung) zu tätigen.Für die Meldung der vorhandenen Menge an Wein zum 31. Juli (Bestandsmeldung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Weingesetz 1999) ist das Formblatt für die Bestandsmeldung gemäß Anlage zu verwenden. Auch Weinbautreibende, die sämtliche Trauben verkaufen, keine Trauben zukaufen und über keinen Weinbestand verfügen (Vollablieferer), haben eine Bestandsmeldung (Leermeldung) zu tätigen.
(2)Absatz 2,Bestandsmeldungen gemäß Abs. 1, die EDV-untertützt erstellt werden, müssen dieser Anlage entsprechen.Bestandsmeldungen gemäß Absatz eins,, die EDV-untertützt erstellt werden, müssen dieser Anlage entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
NOR40038231