Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
2. ABSCHNITT
Sonstige Formblätter
Erntemeldung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß § 35 Abs. 1 Weingesetz 1999) ist das Formblatt für die Erntemeldung gemäß Anlage zu verwenden.Für die Meldung des geernteten Lesegutes zum 30. November (Erntemeldung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Weingesetz 1999) ist das Formblatt für die Erntemeldung gemäß Anlage zu verwenden.
(2)Absatz 2,Erntemeldungen gemäß Abs. 1, die EDV-unterstützt erstellt werden, müssen dieser Anlage entsprechen.Erntemeldungen gemäß Absatz eins,, die EDV-unterstützt erstellt werden, müssen dieser Anlage entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
NOR40038230