Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Weingesetz-Formularverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 512/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 512 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Ausgabe und Weiterleitung der Formblätter
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Formblätter für das Begleitpapier für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und die Transportbescheinigung gemäß Weingesetz 1999 gemäß Anlage sind - mit fortlaufenden Nummern versehen - von Betrieben auszugeben, denen hiefür vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Bundesvergabegesetz 1997 der Zuschlag erteilt wurde. Diese Betriebe haben der Bundeskellereiinspektion monatlich eine Liste der ausgegebenen Formblätter (unter Angabe der Adressaten, fortlaufenden Nummern und bezogenen Stückanzahl) zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Werden nicht ausgefüllte Transportbescheinigungen und Begleitpapiere durch andere Personen oder Betriebe als diejenigen gemäß Abs. 1 weitergegeben, so sind von diesen insbesondere darüber Aufzeichnungen zu führen, zu welchem Zeitpunkt, an wen, in welcher Anzahl und mit welchen fortlaufenden Nummern Formblätter weitergegeben wurden. Sie haben dem zuständigen Bundeskellereiinspektor jährlich zum 31. Juli eine Kopie dieser Unterlagen zu übermitteln.Werden nicht ausgefüllte Transportbescheinigungen und Begleitpapiere durch andere Personen oder Betriebe als diejenigen gemäß Absatz eins, weitergegeben, so sind von diesen insbesondere darüber Aufzeichnungen zu führen, zu welchem Zeitpunkt, an wen, in welcher Anzahl und mit welchen fortlaufenden Nummern Formblätter weitergegeben wurden. Sie haben dem zuständigen Bundeskellereiinspektor jährlich zum 31. Juli eine Kopie dieser Unterlagen zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der inländische Empfänger hat innerhalb einer Woche ab Empfang des Weinbauerzeugnisses dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Begleitpapieres oder der Transportbescheinigung zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Bei Versendungen von Weinbauerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten hat der inländische Versender mindestens drei Tage vor der Versendung zur Ermöglichung von Kontrolltätigkeiten gemäß Art. 3 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 884/2001 den zuständigen Bundeskellereiinspektor zu verständigen. Vom Versender ist innerhalb einer Woche ab Versendung des Weinbauerzeugnisses dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Begleitpapiers zu übermitteln.Bei Versendungen von Weinbauerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten hat der inländische Versender mindestens drei Tage vor der Versendung zur Ermöglichung von Kontrolltätigkeiten gemäß Artikel 3, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 884 aus 2001, den zuständigen Bundeskellereiinspektor zu verständigen. Vom Versender ist innerhalb einer Woche ab Versendung des Weinbauerzeugnisses dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Begleitpapiers zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Der Versender hat bei Export des Weinbauerzeugnisses in Drittländer eine Kopie des Begleitpapiers, das von der Ausgangszollstelle gemäß Art. 8 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 884/2001 mit ihrem Stempelabdruck und dem Vermerk “AUSGEFÜHRT” versehen ist, innerhalb einer Woche an den zuständigen Bundeskellereiinspektor zu übermitteln.Der Versender hat bei Export des Weinbauerzeugnisses in Drittländer eine Kopie des Begleitpapiers, das von der Ausgangszollstelle gemäß Artikel 8, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 884 aus 2001, mit ihrem Stempelabdruck und dem Vermerk “AUSGEFÜHRT” versehen ist, innerhalb einer Woche an den zuständigen Bundeskellereiinspektor zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Der Empfänger hat bei Import des Weinbauerzeugnisses aus einem Drittland dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Dokumentes VI 1 gemäß Art. 24 Abs. 1 in Zusammenhang mit Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (ABl. Nr. 128 vom 10. Mai 2001, S 1) innerhalb einer Woche zu übermitteln.Der Empfänger hat bei Import des Weinbauerzeugnisses aus einem Drittland dem zuständigen Bundeskellereiinspektor eine Kopie des Dokumentes römisch sechs 1 gemäß Artikel 24, Absatz eins, in Zusammenhang mit Anhang römisch sieben der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2001, der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (ABl. Nr. 128 vom 10. Mai 2001, S 1) innerhalb einer Woche zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Bei Änderung der Eigentumsverhältnisse ist unabhängig von einem tatsächlichen Transport ebenfalls eine Transportbescheinigung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2009
Dokumentnummer
NOR40038229