Rechtstracker.at

Art. 1 § 7

Fassungen
04.10.2001 bis 31.03.2004 — BGBl. III Nr. 270/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 701.01.201331.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 32/2015 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 1 § 701.04.200431.12.2012 § → § BGBl. III Nr. 70/2005
Art. 1 § 704.10.200131.03.2004 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 1 § 701.04.199603.10.2001 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 270 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.10.2001BGBl. III Nr. 270/2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004danach: BGBl. III Nr. 70/2005

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 7

Notifikation bestimmter besonderer Erfordernisse

  1. Absatz eins,[aufgehoben]
  2. Absatz 2,(Absicht, die Marke zu benutzen) Verlangt eine Vertragspartei als eine nach dem Protokoll benannte Vertragspartei eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke, so notifiziert sie dem Generaldirektor dieses Erfordernis. Verlangt diese Vertragspartei, daß die Erklärung vom Hinterleger selbst zu unterschreiben und auf einem dem internationalen Gesuch beigefügten besonderen amtlichen Formblatt vorzunehmen ist, so hat die Notifikation eine diesbezügliche Aussage zu enthalten und den genauen Wortlaut der erforderlichen Erklärung anzugeben. Verlangt die Vertragspartei ferner, daß die Erklärung in Englisch abgefaßt wird, auch wenn das internationale Gesuch in Französisch abgefaßt ist, oder in Französisch abgefaßt wird, auch wenn das internationale Gesuch in Englisch abgefaßt ist, so ist die verlangte Sprache in der Notifikaltion Anmerkung, richtig: Notifikation) anzugeben.
  3. Absatz 3,[Notifikation]
    1. Litera a
      Notifikationen nach Absatz 2 können von der Vertragspartei zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifizierungs-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dem Protokoll vorgenommen werden; das Datum des Wirksamwerdens der Notifikation ist dasselbe wie das Datum des In-Kraft-Tretens des Protokolls für die Vertragspartei, welche die Notifikation vorgenommen hat. Die Notifikation kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen; in diesem Fall wird sie drei Monate nach ihrem Eingang beim Generaldirektor oder zu einem in der Notifikation angegebenen späteren Datum in Bezug auf internationale Registrierungen mit demselben oder einem späteren Datum ab dem Datum des Wirksamwerdens der Notifikation wirksam.
    2. Litera b
      Notifikationen nach Absatz 1 in der vor dem 4. Oktober 2001 *1) in Kraft befindlichen Fassung oder nach Absatz 2 können jederzeit zurückgenommen werden. Die Rücknahmeanzeige ist an den Generaldirektor zu richten. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Rücknahmeanzeige beim Generaldirektor oder an einem in der Anzeige angegebenen späteren Datum wirksam.
    ____________________________________________________________________ *1) Regel 7 Absatz 1 lautet:
    “Sind auf Verlangen der Vertragspartei, falls es sich bei ihrer Behörde um die Ursprungsbehörde handelt und die Anschrift des Inhabers sich im Gebiet der betreffenden Vertragspartei befindet, Benennungen, die nachträglich zur internationalen Registrierung vorgenommen werden, von dieser Behörde beim internationalen Büro einzureichen, so notifiziert sie dem Generaldirektor dieses Erfordernis.”

Schlagworte

Ratifizierungsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR40038434