§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Text
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Regel 1
Abkürzungen
Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet
“Abkommen” das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 *1);
„Protokoll” das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen in Madrid am 27. Juni 1989;
iii) „Vertragspartei” jedes Land, das Vertragspartei des Abkommens ist, oder jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei des Protokolls sind;
„Vertragsstaat” eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat handelt;
„Vertragsorganisation” eine Vertragspartei, bei der es sich um eine zwischenstaatliche Organisation handelt;
„internationale Registrierung” die nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll vorgenommene Registrierung einer Marke;
vii) „internationales Gesuch” ein nach dem Abkommen und/oder dem Protokoll eingereichtes Gesuch um internationale Registrierung;
viii) „internationales Gesuch, für das ausschließlich das Abkommen maßgebend ist” ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde
eines Staates ist, der durch das Abkommen, jedoch nicht durch das Protokoll gebunden ist, oder
eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, wenn alle im internationalen Gesuch benannten Staaten durch das Abkommen gebunden sind (gleichviel, ob diese Staaten auch durch das Protokoll gebunden sind);
„internationales Gesuch, für das ausschließlich das Protokoll maßgebend ist” ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde
eines Staates ist, der durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebunden ist, oder
einer Vertragsorganisation ist oder
eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, wenn das internationale Gesuch nicht die Benennung eines Staates enthält, der durch das Abkommen gebunden ist;
„internationales Gesuch, für das sowohl das Abkommen als auch das Protokoll maßgebend sind” ein internationales Gesuch, bei dem die Ursprungsbehörde die Behörde eines Staates ist, der sowohl durch das Abkommen als auch durch das Protokoll gebunden ist, und das sich auf eine Eintragung stützt und die Benennungen
mindestens eines durch das Abkommen gebundenen Staates (unabhängig davon, ob dieser Staat ebenfalls durch das Protokoll gebunden ist) und
mindestens eines durch das Protokoll, jedoch nicht durch das Abkommen gebundenen Staates oder mindestens einer Vertragsorganisation
enthält;
„Hinterleger” die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das internationale Gesuch eingereicht wird;
xii) „juristische Person” eine Vereinigung, Gesellschaft oder eine sonstige Gruppe oder Organisation, die nach dem für sie geltenden Recht Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und vor Gericht klagen und verklagt werden kann;
xiii) „Basisgesuch” das Gesuch um Eintragung einer Marke, das bei der Behörde einer Vertragspartei eingereicht wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
xiv) „Basiseintragung” die Eintragung einer Marke, die von der Behörde einer Vertragspartei vorgenommen wurde und die Grundlage für das internationale Gesuch um Eintragung dieser Marke bildet;
„Benennung” das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung”) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls; es bedeutet auch eine im internationalen Register eingetragene derartige Ausdehnung;
xvi) „benannte Vertragspartei” eine Vertragspartei, für welche die Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung”) nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beziehungsweise Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragt oder für die eine Ausdehnung im internationalen Register eingetragen worden ist;
xvii) „nach dem Abkommen benannte Vertragspartei” eine benannte Vertragspartei, für welche die nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Abkommens beantragte Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung”) im internationalen Register eingetragen worden ist;
xviibis) “Vertragspartei, für deren Benennung das Abkommen
maßgebend ist” eine nach dem Abkommen benannte Vertragspartei oder, wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist und die Vertragspartei des Inhabers durch das Abkommen gebunden ist, eine benannte Vertragspartei, die durch das Abkommen gebunden ist;
xviii) „nach dem Protokoll benannte Vertragspartei” eine benannte Vertragspartei, für welche die nach Artikel 3ter Absatz 1 oder 2 des Protokolls beantragte Ausdehnung des Schutzes („territoriale Ausdehnung) im internationalen Register eingetragen worden ist;
xix) “Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung” eine Erklärung der Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens oder Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls;
xixbis) “Ungültigerklärung” eine Entscheidung der
zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde einer benannten Vertragspartei, durch die die Wirkungen einer internationalen Registrierung in dem Gebiet dieser Vertragspartei in Bezug auf alle oder einige der Waren und Dienstleistungen, die durch die Benennung dieser Vertragspartei erfasst sind, aufgehoben oder widerrufen werden;
„Blatt” das in Regel 32 genannte regelmäßig erscheinende Blatt;
xxi) „Inhaber” die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen die internationale Registrierung im internationalen Register eingetragen ist;
xxii) „Internationale Klassifikation der Bildbestandteile” die durch das das Wiener Abkommen vom 12. Juni 1973 über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken geschaffene Klassifikation;
xxiii) „Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen” die durch das Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation;
xxiv) „Internationales Register” die beim Internationalen Büro geführte amtliche Sammlung von Daten über internationale Registrierungen, welche auf Grund des Abkommens, des Protokolls oder der Ausführungsordnung eingetragen werden müssen oder dürfen, ungeachtet des Mediums, in dem die Daten gespeichert sind;
xxv) „Behörde” die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde einer Vertragspartei oder die in Artikel 9quater des Abkommens oder Artikel 9quater des Protokolls beziehungsweise in beiden Artikeln genannte gemeinsame Behörde;
xxvi) „Ursprungsbehörde” die Behörde des in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens bezeichneten Ursprungslandes oder die in Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls bezeichnete Ursprungsbehörde beziehungsweise beide;
xxvibis) “Vertragspartei des Inhabers”
die Vertragspartei, deren Behörde die Ursprungsbehörde ist, oder
wenn eine Änderung des Inhabers eingetragen worden ist, die Vertragspartei oder eine der Vertragsparteien, in Bezug auf welche der Inhaber die Voraussetzungen für die Inhaberschaft einer internationalen Registrierung nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 des Abkommens oder nach Artikel 2 des Protokolls erfüllt;
xxvii) „amtliches Formblatt” das vom Internationalen Büro erstellte Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und Formats;
xxviii) „vorgeschriebene Gebühr” die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;
xxix) „Generaldirektor” den Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum;
xxx) „Internationales Büro” das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum.
xxxi) “Verwaltungsvorschriften” die in Regel 41 genannten
Verwaltungsvorschriften.
---------------------------------------------------------------------
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1984,