Rechtstracker.at

Art. 3 § 14

Fassungen
01.04.2002 bis 31.03.2004 — BGBl. III Nr. 270/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 1401.04.200431.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 70/2005 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 3 § 1401.04.200231.03.2004 § → § BGBl. III Nr. 270/2002
Art. 3 § 1401.04.199631.03.2002 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 270 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. III Nr. 270/2002

Außerkrafttretensdatum

31.03.2004danach: BGBl. III Nr. 70/2005

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Kapitel 3

Internationale Registrierungen

Regel 14

Eintragung der Marke im internationalen Register

  1. Absatz eins,[Eintragung der Marke im internationalen Register]

    Stellt das Internationale Büro fest, dass das internationale Gesuch den maßgeblichen Erfordernissen entspricht, so trägt es die Marke im internationalen Register ein, teilt den Behörden der benannten Vertragsparteien die internationale Registrierung mit, benachrichtigt davon die Ursprungsbehörde und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung. Die Bescheinigung wird dem Inhaber über die Ursprungsbehörde übersandt, wenn diese es wünscht und das Internationale Büro davon benachrichtigt hat.

  2. Absatz 2,(Inhalt der Registrierung) Die internationale Registrierung enthält folgendes:
    1. Litera i
      alle im internationalen Gesuch enthaltenen Angaben mit Ausnahme eines Prioritätenanspruchs nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer iv, wenn das Datum der früheren Anmeldung mehr als sechs Monate vor dem der internationalen Registrierung liegt,
    2. Sub-Litera, i, i
      das Datum der internationalen Registrierung,

iii) die Nummer der internationalen Registrierung,

  1. Sub-Litera, i, v
    wenn die Marke nach der internationalen Klassifikation von Bildbestandteilen klassifiziert werden kann und sofern das internationale Gesuch keine Erklärung dahingehend enthält, daß der Hinterleger wünscht, daß die Marke als Marke in Standardschriftzeichen angesehen wird, die maßgebliche Klassifikationssymbole der genannten Klassifikation wie vom Internationalen Büro bestimmt,
    1. Litera v
      für jede benannte Vertragspartei die Angabe, ob es sich um eine nach dem Abkommen oder nach dem Protokoll benannte Vertragspartei handelt.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR40038445