Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2003Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2003,
Text
Pflegedienst-Chargenzulage
§ 124. (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Paragraph 124, (1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern ..... 170,9 €,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für
Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und
Krankenpflege .................................. 219,9 €,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie
Direktoren und Direktorinnen einer Schule für
Gesundheits- und Krankenpflege ................. 268,6 €.