Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008BGBl.Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,
Text
Pflegedienst-Chargenzulage
§ 124.Paragraph 124,
(1)Absatz eins,Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern ..... 199,1 €,
2. für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für
Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und
Krankenpflege .................................. 256,2 €,
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie
Direktoren und Direktorinnen einer Schule für
Gesundheits- und Krankenpflege ................. 312,9 €.