Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ermächtigung des Leiters der "Support Unit Zentrales Melderegister"
zu überplanmäßigen Ausgaben
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 21/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 1. Der Leiter der Organisationseinheit "Support Unit Zentrales Melderegister" im Bereich des Bundesministeriums für Inneres wird für die Dauer des Projektzeitraumes 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2005 ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird. Paragraph eins, Der Leiter der Organisationseinheit "Support Unit Zentrales Melderegister" im Bereich des Bundesministeriums für Inneres wird für die Dauer des Projektzeitraumes 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2005 ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
Dokumentnummer
NOR40038992