Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ermächtigung des Leiters der "Support Unit Zentrales Melderegister"
zu überplanmäßigen Ausgaben
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 21/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 2/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 21 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
21.07.2005
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 2/2007
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 1. Der Leiter der Organisationseinheit "Support Unit Zentrales Melderegister" im Bereich des Bundesministeriums für Inneres wird für die Dauer des Projektzeitraumes 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2006 ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird. Paragraph eins, Der Leiter der Organisationseinheit "Support Unit Zentrales Melderegister" im Bereich des Bundesministeriums für Inneres wird für die Dauer des Projektzeitraumes 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2006 ermächtigt, im jeweiligen Finanzjahr bei den Voranschlagsansätzen der Organisationseinheit überplanmäßige Ausgaben nach Maßgabe des Paragraph 17 a, Absatz 3, des Bundeshaushaltsgesetzes zu leisten, soweit eine Bedeckung der Mehrausgaben durch jeweils eigene Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen der Organisationseinheit sichergestellt ist und durch die überplanmäßigen Ausgaben der für die Organisationseinheit im Bundesvoranschlag für das jeweilige Finanzjahr ausgewiesene Unterschiedsbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben nicht verschlechtert wird.
Dokumentnummer
NOR40066468