Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
25.01.2003 bis 20.01.2004 — BGBl. II Nr. 23/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 128.12.200722.02.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2010
§ 121.01.200427.12.2007 § → § BGBl. II Nr. 38/2004
§ 125.01.200320.01.2004 BGBl. II Nr. 23/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DAC-Verordnung „Weinviertel“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.01.2003BGBl. II Nr. 23/2003

Außerkrafttretensdatum

20.01.2004danach: BGBl. II Nr. 38/2004

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph eins,

Wein darf unter der Bezeichnung “DAC” oder “Districtus Austria Controllatus” in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Er muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weinviertel geerntet wurden.
  2. Ziffer 2
    Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte “Grüner Veltliner” bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
  3. Ziffer 3
    Eine allfällige Angabe der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet hat derart zu erfolgen, dass sie deutlich der Angabe “DAC” bzw. “Districtus Austria Controllatus” und der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel untergeordnet ist.
  4. Ziffer 4
    Der Wein muss den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Bezeichnung “trocken” entsprechen.
  5. Ziffer 5
    Der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 12% vol. am Etikett angegeben werden.
  6. Ziffer 6
    Er darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig.
  7. Ziffer 7
    Er darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden.
  8. Ziffer 8
    Er muss folgende typische Eigenart aufweisen:
    • Strichaufzählung
      Farbe: hellgelb, grüngelb;
    • Strichaufzählung
      Geruch: typisches Sortenbukett;
    • Strichaufzählung
      Geschmack: fruchtig, würzig, pfeffrig; kein Holzton; nicht einseitig alkohollastig.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

20002486

Dokumentnummer

NOR40038998