Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
28.12.2007 bis 22.02.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 128.12.200722.02.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2010
§ 121.01.200427.12.2007 § → § BGBl. II Nr. 38/2004
§ 125.01.200320.01.2004 BGBl. II Nr. 23/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

DAC-Verordnung „Weinviertel“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.12.2007

Außerkrafttretensdatum

22.02.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2010

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

Materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2010,.

Text

Paragraph eins,

Wein darf unter der Bezeichnung “DAC” oder “Districtus Austriae Controllatus” in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete sowie folgenden Anforderungen entspricht:

  1. Ziffer eins
    Er muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Weinviertel geerntet wurden.
  2. Ziffer 2
    Der Wein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte “Grüner Veltliner” bereitet worden sein; ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt ist zu tolerieren.
  3. Ziffer 3
    Eine allfällige Angabe der Rebsorte oder einer kleineren geographischen Einheit als das Weinbaugebiet hat derart zu erfolgen, dass sie deutlich der Angabe des Weinbaugebietes Weinviertel untergeordnet ist.
  4. Ziffer 4
    Der Gehalt an unvergorenem Zucker beträgt höchstens 6 g je Liter.
  5. Ziffer 5
    Der vorhandene Alkoholgehalt muss mit mindestens 12% vol. am Etikett angegeben werden.
  6. Ziffer 6
    Er darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l sowie ein Verschluss mit Kronenkork nicht zulässig.
  7. Ziffer 7
    Er darf nicht vor dem 1. März des auf die Ernte folgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Ein Antrag zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC darf nicht vor dem 1. Jänner des auf die Ernte folgenden Jahres gestellt werden.
  8. Ziffer 8
    Er muss folgende typische Eigenart aufweisen:
    • Strichaufzählung
      Farbe: hellgelb, grüngelb;
    • Strichaufzählung
      Geruch: typisches Sortenbukett;
    • Strichaufzählung
      Geschmack: fruchtig, würzig, pfeffrig; kein Holzton; nicht einseitig alkohollastig;
      keine Botrytisnote.
  9. Ziffer 9
    Die Angabe der Weinbauregion, des bestimmten Anbaugebietes Niederösterreich und von Großlagen ist unzulässig. Als kleinere geografische Einheiten können lediglich eine Gemeinde und eine Riede angegeben werden.
  10. Ziffer 10
    Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung ist unzulässig (insbesondere Verkehrsbezeichnungen wie “Qualitätswein”, “Kabinett” oder “Spätlese”). Die Bezeichnungen “DAC” oder “Districtus Austriae Controllatus” sind auf dem Etikett in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestimmten Anbaugebiet Weinviertel und in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe “Weinviertel” verwendeten.
  11. Ziffer 11
    Die Angabe des Erntejahres ist verpflichtend.
  12. Ziffer 12
    Bei Verkostungen von Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC im Rahmen der Vergabe der staatlichen Prüfnummer entspricht der Wein in sensorischer Hinsicht, wenn die Frage “Ist das Erzeugnis unter der Bezeichnung Weinviertel-DAC verkehrsfähig?” von mindestens fünf der sechs Koster mit ja beantwortet wurde. Im Fall von amtlichen Proben und Gegenproben gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Weingesetz 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141, gelten die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, der Kostverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2003,. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als Weinviertel-DAC mit einem Kostergebnis von 4:2 ist die Probe einer anderen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1988, idgF (Tarifverordnung für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer) zu entrichten.
  13. Ziffer 13
    Die für einen Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung “Weinviertel-DAC” verwendet werden.
  14. Ziffer 14
    Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer für Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC erfolgt ausschließlich an den Außenstellen Retz und Poysdorf des Bundesamtes für Weinbau.
  15. Ziffer 15
    Wein mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für Weinviertel-DAC transportiert werden. Das gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Verkehrsbezeichnung Weinviertel-DAC, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird. Die Prüfnummer ist auf der Rechnung, dem Lieferschein oder sonstigen Geschäftspapieren anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Gesetzesnummer

20002486

Dokumentnummer

NOR40093172