Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 376/2002Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 7. Windschutzscheiben und VerglasungenParagraph 7, Windschutzscheiben und Verglasungen
(1)Absatz eins,Die Oberfläche von Windschutzscheiben, Klarsichtscheiben, Seiten- und Heckfenstern muß so beschaffen sein, daß sie weder durch die Einwirkung von Staub noch durch dessen Entfernung zerkratzt werden kann. Das für die Verglasungen verwendete Material darf nicht dazu neigen, durch elektrostatische Aufladung und Anziehung von Staubteilchen in kurzer Zeit undurchsichtig zu werden; es darf die vorgeschriebenen Eigenschaften bei natürlicher Hitze- und Kälteeinwirkung nicht verlieren.
(2)Absatz 2,Windschutzscheiben und Verglasungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 92/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/92/EG, ABl. Nr. L 291 vom 30. Oktober 2001, S 24, oder der ECE-Regelung Nr. 43, BGBl. Nr. 200/1984 entsprechen. Für andere Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h bestimmtes Sicherheitsglas und für solche Fahrzeuge bestimmte Verglasungswerkstoffe müssen der Regelung Nr. 43 entsprechen.Windschutzscheiben und Verglasungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 92/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/92/EG, ABl. Nr. L 291 vom 30. Oktober 2001, S 24, oder der ECE-Regelung Nr. 43, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1984, entsprechen. Für andere Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h bestimmtes Sicherheitsglas und für solche Fahrzeuge bestimmte Verglasungswerkstoffe müssen der Regelung Nr. 43 entsprechen. (2a)Absatz 2 a,Windschutzscheiben und Verglasungen für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG) müssen bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h den Anforderungen des Anhanges III der Richtlinie 89/173/EWGnicht mehr als 45 km/h den Anforderungen des Anhanges römisch drei der Richtlinie 89/173/EWG
mehr als 45 km/h den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 92/22/EWG
entsprechen.
(3)Absatz 3,Windschutzscheiben und Verglasung für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 89/173, ABl. Nr. L 67 von 10. März 1989, S 1, oder der ECE-Regelung Nr. 43, BGBl. Nr. 200/1984, entsprechen.Windschutzscheiben und Verglasung für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen der EWG-Richtlinie 89/173, ABl. Nr. L 67 von 10. März 1989, S 1, oder der ECE-Regelung Nr. 43, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1984,, entsprechen.
Schlagworte
Seitenfenster, Hitzeeinwirkung
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40039776