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§ 7 KDV 1967

Fassungen
ab 23.12.2010 — BGBl. II Nr. 458/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute23.12.2010 § → § BGBl. II Nr. 458/2010
§ 716.10.200222.12.2010 BGBl. II Nr. 376/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 458 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

23.12.2010BGBl. II Nr. 458/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 7, Windschutzscheiben und Verglasungen

  1. Absatz eins,Die Oberfläche von Windschutzscheiben, Klarsichtscheiben, Seiten- und Heckfenstern muß so beschaffen sein, daß sie weder durch die Einwirkung von Staub noch durch dessen Entfernung zerkratzt werden kann. Das für die Verglasungen verwendete Material darf nicht dazu neigen, durch elektrostatische Aufladung und Anziehung von Staubteilchen in kurzer Zeit undurchsichtig zu werden; es darf die vorgeschriebenen Eigenschaften bei natürlicher Hitze- und Kälteeinwirkung nicht verlieren.
  2. Absatz 2,Windschutzscheiben und Verglasungen für Fahrzeuge der Klassen M, N und O müssen den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 92/22/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/92/EG, ABl. Nr. L 291 vom 30. Oktober 2001, S 24, oder der ECE-Regelung Nr. 43, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1984, entsprechen. Für andere Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h bestimmtes Sicherheitsglas und für solche Fahrzeuge bestimmte Verglasungswerkstoffe müssen der Regelung Nr. 43 entsprechen.
  3. Absatz 2 a,Windschutzscheiben und Verglasungen für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Aufbau (Richtlinie 92/61/EWG) müssen bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
    1. Ziffer eins
      nicht mehr als 45 km/h den Anforderungen des Anhanges römisch drei der Richtlinie 89/173/EWG
    2. Ziffer 2
      mehr als 45 km/h den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 92/22/EWG
    entsprechen.
  4. Absatz 3,Windschutzscheiben und Verglasung für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen der Richtlinie 2009/144/EG, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2010, S 33, oder der ECE-Regelung Nr. 43, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1984,, entsprechen.

Schlagworte

Seitenfenster, Hitzeeinwirkung

Im RIS seit

09.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40125848