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§ 7e KDV 1967

Fassungen
22.03.1985 bis 13.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7e heute01.10.2006 § → § BGBl. II Nr. 334/2006
§ 7e22.03.198513.12.2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 e

Inkrafttretensdatum

22.03.1985

Außerkrafttretensdatum

13.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Leitungen und Armaturen von Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch

Flüssiggas

Paragraph 7 e,

Die dem Flüssiggas ausgesetzten Teile von Leitungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen bestehen, die

  1. Litera a
    mit dem Flüssiggas keine gefährlichen entzündbaren oder die Werkstoffe angreifenden chemischen Verbindungen eingehen,
  2. Litera b
    durch Flüssiggas nicht angegriffen werden und
  3. Litera c
    das Flüssiggas nicht chemisch verändern.
Die Armaturen und Zubehörteile müssen, soweit sie unter der Einwirkung des im Behälter herrschenden Druckes stehen, einer Flüssigkeitsdruckprobe mit 30 bar Überdruck standhalten können. Armaturen und Zubehörteile müssen für ihre Betätigung und Überprüfung leicht zugänglich sein. Sie müssen so angebracht sein, daß sie vor Stößen geschützt sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039781