Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7eParagraph 7 e
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Leitungen und Armaturen von Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch
Flüssiggas
§ 7e.Paragraph 7 e,
Die dem Flüssiggas ausgesetzten Teile von Leitungen und Armaturen müssen aus Werkstoffen bestehen, die
mit dem Flüssiggas keine gefährlichen entzündbaren oder die Werkstoffe angreifenden chemischen Verbindungen eingehen,
durch Flüssiggas nicht angegriffen werden und
das Flüssiggas nicht chemisch verändern.
Die Armaturen und Zubehörteile müssen, soweit sie unter der Einwirkung des im Behälter herrschenden Druckes stehen, einer Flüssigkeitsdruckprobe mit 30 bar Überdruck standhalten können. Armaturen und Zubehörteile müssen für ihre Betätigung und Überprüfung leicht zugänglich sein. Sie müssen so angebracht sein, daß sie vor Stößen geschützt sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40039781