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§ 7e KDV 1967

Fassungen
ab 01.10.2006 — BGBl. II Nr. 334/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7e heute01.10.2006 § → § BGBl. II Nr. 334/2006
§ 7e22.03.198513.12.2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 e

Inkrafttretensdatum

01.10.2006BGBl. II Nr. 334/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Betriebsvorschrift und Betriebsbuch für Kraftfahrzeuge mit Antrieb durch Erdgas (CNG)

Paragraph 7 e,

  1. Absatz eins,Für jedes im Paragraph 7 d, angeführte Fahrzeug mit Antrieb durch Erdgas (CNG) muss eine Betriebsvorschrift vorhanden sein. Die Betriebsvorschrift ist auf Fahrten mitzuführen. Sie hat die allgemein für die Handhabung von Erdgas (CNG) als Kraftstoff geltenden Regeln sowie die im Hinblick auf den Bau und die Ausrüstung des Fahrzeuges einzuhaltenden Bedienungsanweisungen zu enthalten. Die Betriebsvorschrift muss insbesondere folgende Bestimmungen enthalten:
    1. Ziffer eins
      Funktionsbeschreibung und technische Daten der CNG-Kraftstoffanlage,
    2. Ziffer 2
      Anleitung für die ordnungsgemäße Bedienung der CNG-Kraftstoffanlage,
    3. Ziffer 3
      Hinweise bezüglich der Wartungserfordernisse betreffend die CNG-Kraftstoffanlage,
    4. Ziffer 4
      Hinweis auf die erforderliche Durchführung von wiederkehrenden Überprüfungen der CNG-Kraftstoffanlage,
    5. Ziffer 5
      Anleitung hinsichtlich des Verhaltens bei auftretendem Gasgeruch,
    6. Ziffer 6
      Beschreibung der Vorgangsweise bei vorübergehender und dauernder Außerbetriebnahme der CNG-Kraftstoffanlage,
    7. Ziffer 7
      Hinweis auf die Zuständigkeit betreffend die Durchführung von Reparaturen und baulicher Änderungen an der CNG-Kraftstoffanlage,
    8. Ziffer 8
      Hinweis auf die Verpflichtung zur Führung eines Betriebsbuches.
  2. Absatz 2,Für jedes im Paragraph 7 d, angeführte Fahrzeug muss ein Betriebsbuch vorhanden sein, welches entweder vom Fahrzeughersteller, dem Hersteller der CNG-Kraftstoffanlage oder von dem Unternehmen, das den Einbau der CNG-Kraftstoffanlage durchgeführt hat, ausgestellt, ist. In dieses Dokument sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Herstellernummern des(r) Kraftgastanks,
    2. Ziffer 2
      der Zeitpunkt und das Ergebnis der durchgeführten wiederkehrenden Überprüfungen,
    3. Ziffer 3
      der Zeitpunkt und der Umfang durchgeführter Reparaturen und baulicher Änderungen an der CNG-Kraftstoffanlage,
    4. Ziffer 4
      der Zeitpunkt und das Ergebnis der im Zusammenhang mit der Ausführung von Reparaturen und baulichen Änderungen durchgeführten Dichtheitsprüfungen sowie
    5. Ziffer 5
      das im Hinblick auf die Ziffer 2 bis 4 jeweils ausführende Unternehmen.
  3. Absatz 3,Das Betriebsbuch ist mindestens zwei Jahre lang gerechnet von der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen sowie im Rahmen der behördlichen Überprüfung des Fahrzeuges gemäß Paragraph 57, des Kraftfahrgesetzes 1967 oder der wiederkehrenden Begutachtung gemäß Paragraph 57 a, des Kraftfahrgesetzes 1967 vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2016

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40081741