Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 50.Paragraph 50,
Lastkraftwagen zur Beförderung von mehr als acht Personen
(1)Absatz eins,Für Lastkraftwagen, die gemäß § 106 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker, verwendet werden dürfen, gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 bis 4, § 47 Abs. 1 lit. a, b und d bis f und Abs. 2 und § 48 sinngemäß.Für Lastkraftwagen, die gemäß Paragraph 106, Absatz 5, des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker, verwendet werden dürfen, gelten die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2 bis 4, Paragraph 47, Absatz eins, Litera a, b und d bis f und Absatz 2 und Paragraph 48, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Sitze (Sitzbänke) müssen so befestigt sein, dass sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind und, wenn sie nicht unmittelbar an Wänden angebracht sind, feste Seiten- und Rückenlehnen aufweisen. An umlegbaren Seiten- oder Rückwänden dürfen keine Sitze befestigt sein.
(3)Absatz 3,Die Ladefläche muß mit Seitenwänden oder einer Brüstung von mindestens 90 cm Höhe versehen sein; in einer Höhe von 120 cm muß eine Stützleiste von ausreichender Festigkeit angebracht sein. Der durch das Überdecken der Ladefläche gebildete Raum muß mindestens 160 cm hoch sein. Bei im Abs. 1 angeführten Lastkraftwagen mit kippbarer Ladefläche muß die Wirkung der Kippvorrichtung aufgehoben werden können.Die Ladefläche muß mit Seitenwänden oder einer Brüstung von mindestens 90 cm Höhe versehen sein; in einer Höhe von 120 cm muß eine Stützleiste von ausreichender Festigkeit angebracht sein. Der durch das Überdecken der Ladefläche gebildete Raum muß mindestens 160 cm hoch sein. Bei im Absatz eins, angeführten Lastkraftwagen mit kippbarer Ladefläche muß die Wirkung der Kippvorrichtung aufgehoben werden können.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR40039881