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§ 50 KDV 1967

Fassungen
16.10.2002 bis 13.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute22.08.2017 § → § BGBl. II Nr. 221/2017
§ 5016.10.200213.12.2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

16.10.2002

Außerkrafttretensdatum

13.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2005

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 50,

Lastkraftwagen zur Beförderung von mehr als acht Personen

  1. Absatz eins,Für Lastkraftwagen, die gemäß Paragraph 106, Absatz 5, des Kraftfahrgesetzes 1967 zur Beförderung von mehr als acht Personen, abgesehen vom Lenker, verwendet werden dürfen, gelten die Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2 bis 4, Paragraph 47, Absatz eins, Litera a, b und d bis f und Absatz 2 und Paragraph 48, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Sitze (Sitzbänke) müssen so befestigt sein, dass sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind und, wenn sie nicht unmittelbar an Wänden angebracht sind, feste Seiten- und Rückenlehnen aufweisen. An umlegbaren Seiten- oder Rückwänden dürfen keine Sitze befestigt sein.
  3. Absatz 3,Die Ladefläche muß mit Seitenwänden oder einer Brüstung von mindestens 90 cm Höhe versehen sein; in einer Höhe von 120 cm muß eine Stützleiste von ausreichender Festigkeit angebracht sein. Der durch das Überdecken der Ladefläche gebildete Raum muß mindestens 160 cm hoch sein. Bei im Absatz eins, angeführten Lastkraftwagen mit kippbarer Ladefläche muß die Wirkung der Kippvorrichtung aufgehoben werden können.

Schlagworte

Seitenwand

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40039881