Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 221/2017Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
Fahrzeuge zur Begleitung von Sondertransporten
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung folgenden Anforderungen entsprechen:Fahrzeuge, die von gemäß Paragraph 97, Absatz 2, StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer Bauart, Ausrüstung und Ausstattung folgenden Anforderungen entsprechen:
weißer Personenkraftwagen (Klasse M1),
durchgehender, rückstrahlender roter Streifen mit einer Breite von mindestens 6 cm und maximal 10 cm an den Seitenwänden des Fahrzeuges, etwa auf der Höhe der Scheinwerfer bzw. Rückleuchten, Mindestrückstrahlwert wie für Reflexstoffe Typ 1 gemäß § 4 der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998,durchgehender, rückstrahlender roter Streifen mit einer Breite von mindestens 6 cm und maximal 10 cm an den Seitenwänden des Fahrzeuges, etwa auf der Höhe der Scheinwerfer bzw. Rückleuchten, Mindestrückstrahlwert wie für Reflexstoffe Typ 1 gemäß Paragraph 4, der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998,
die freie Sicht in alle Richtungen muss möglich sein (Rundumsicht mit Ausnahme der unvermeidbaren Säulen), die Sicht darf nicht durch an den Fensteröffnungen des Fahrzeugs angebrachte undurchsichtige Materialien eingeschränkt werden,
Firmenaufschriften sind ausschließlich an den Seitenwänden in den unteren Türbereichen mit einer Höhe von maximal 20 cm zulässig,
Aufschrift „SONDERTRANSPORT“ in Blockbuchstaben, Mindesthöhe von 10 cm in schwarzer Schrift auf gelbem Hintergrund; die Aufschrift muss von vorne und hinten ersichtlich sein und ist zu entfernen, wenn keine Begleitung von Sondertransporten durchgeführt wird,
elektrische Warnleiteinrichtungen am Fahrzeugdach,
Abmessungen: mindestens 100 cm x 70 cm,
Ausführung: Glasfaseroptik oder LED Technik,
die elektrische Warnleiteinrichtung muss über folgende Leuchtsymbole verfügen:
nach vorne:
mindestens drei Pfeile in die Vorbeifahrtrichtung (Darstellung eines Pfeilsymboles) aufbauend oder blinkend,
Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,Darstellung des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 50, Ziffer 16, StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,
nach hinten:
mindestens drei Pfeile nach links weisend (Darstellung eines Pfeilsymboles, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,
mindestens drei Pfeile nach rechts weisend (Darstellung eines Pfeilsymbols, Seitenlänge mindestens 29 cm), aufbauend oder blinkend,
Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,Darstellung des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 50, Ziffer 16, StVO 1960 („Andere Gefahren“), Seitenlänge mindestens 60 cm, blinkend,
Darstellung des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4a StVO 1960 („Überholen verboten“) und des Verkehrszeichens gemäß § 52 Z 4c StVO 1960 („Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“), Außendurchmesser mindestens 53 cm, blinkend oder konstant,Darstellung des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Ziffer 4 a, StVO 1960 („Überholen verboten“) und des Verkehrszeichens gemäß Paragraph 52, Ziffer 4 c, StVO 1960 („Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“), Außendurchmesser mindestens 53 cm, blinkend oder konstant,
die Kontrollanzeige (Display) ist im Fahrzeug so anzubringen, dass der Lenker die tatsächlich geschalteten Signale der elektrischen Warnleiteinrichtung überwachen kann,
die elektrische Warnleiteinrichtung ist mit einem Dimmer (Nachtabsenkung) auszustatten, damit andere Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit nicht geblendet werden,
zwei Warnleuchten mit gelbrotem Licht (§ 20 Abs. 1 Z 6 KFG 1967),zwei Warnleuchten mit gelbrotem Licht (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 6, KFG 1967),
zweiter Stromkreis für zwei weitere Dreh- oder Blitzleuchten,
auf die bei einem Defekt umgeschaltet werden kann, oder
die, falls gemäß Sondertransportbewilligung Blaulicht vorgeschrieben ist, in Verwendung kommen,
Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung oder Freisprechfunktion,
fest eingebautes Funkgerät,
mobiles Funkgerät (Handfunkgerät),
Maßband mit einer Länge von mindestens 35 m,
Messlatte mit einer Länge von mindestens 5 m (Teleskopmeter),
Absicherungsmaterial
zwei Verkehrszeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960 („Andere Gefahren“) als Dreifuß ausgebildet, Seitenlänge des Gefahrenzeichens mindestens 70 cm,zwei Verkehrszeichen gemäß Paragraph 50, Ziffer 16, StVO 1960 („Andere Gefahren“) als Dreifuß ausgebildet, Seitenlänge des Gefahrenzeichens mindestens 70 cm,
mindestens vier Leitkegel, Höhe mindestens 50 cm,
vier weiß/rot schraffierte rückstrahlende Tafeln, Abmessungen ca. 30 x 50 cm oder 40 x 40 cm.
(2)Absatz 2,Der Kostenersatz für das Gutachten der Landesprüfstelle gem. § 94 Abs. 2 KFG beträgt 45 Euro.Der Kostenersatz für das Gutachten der Landesprüfstelle gem. Paragraph 94, Absatz 2, KFG beträgt 45 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017
Dokumentnummer
NOR40196655