Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 399/1967Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 51. OberleitungskraftfahrzeugeParagraph 51, Oberleitungskraftfahrzeuge
Bei Oberleitungskraftfahrzeugen muß dauernd gewährleistet sein, daß im Falle eines Isolationsdefektes Personen, die in elektrisch leitender Verbindung mit dem Erdboden stehen, beim Berühren des Fahrzeuges nicht an eine Berührungsspannung von mehr als 65 V geraten können.Bei Oberleitungskraftfahrzeugen muß dauernd gewährleistet sein, daß im Falle eines Isolationsdefektes Personen, die in elektrisch leitender Verbindung mit dem Erdboden stehen, beim Berühren des Fahrzeuges nicht an eine Berührungsspannung von mehr als 65 römisch fünf geraten können.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Dokumentnummer
NOR40039882