Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Munitionslagergesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 9/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Beschaffenheit und Errichtung von Munitionslagern
Beschaffenheit
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen so zu errichten, dass andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Deckung dieser Erfordernisse unvermeidbar ist. Dabei ist insbesondere auf Belange des umfassenden Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Munitionslager haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit zu entsprechen
den jeweiligen militärischen Erfordernissen und
jenen Bedingungen, durch die entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit vermieden werden,
Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,
Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen und
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Munitionslagern entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln
die Lage, die räumliche Verteilung und die Bauart der einzelnen Objekte,
die Beschaffenheit der Lagerräume,
die Beschaffenheit von Verkehrsflächen,
die Beschaffenheit von Kanal-, Wasserleitungs-, Heizungs-, Blitzschutzanlagen und elektrischen Anlagen,
die Beschaffenheit besonderer Einrichtungen für den Brandschutz, erste Hilfe und Abfallbehandlung, insbesondere die betrieblichen Vorkehrungen zur Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen,
die Art der Lagerung militärischer Munition und
besondere Maßnahmen zur Unfallverhütung.
Schlagworte
Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Heizungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
NOR40039949