Rechtstracker.at

§ 4 MunLG 2003

Fassungen
01.09.2009 bis 30.11.2019 — BGBl. I Nr. 85/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 401.09.200930.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 412.03.200331.08.2009 BGBl. I Nr. 9/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Munitionslagergesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2009BGBl. I Nr. 85/2009

Außerkrafttretensdatum

30.11.2019danach: BGBl. I Nr. 102/2019

Abkürzung

MunLG 2003

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Beschaffenheit und Errichtung von Munitionslagern

Beschaffenheit

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen so zu errichten, dass andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Deckung dieser Erfordernisse unvermeidbar ist. Dabei ist insbesondere auf Belange des umfassenden Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Munitionslager haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit zu entsprechen
    1. Ziffer eins
      den jeweiligen militärischen Erfordernissen und
    2. Ziffer 2
      jenen Bedingungen, durch die entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit vermieden werden,
      1. Litera a
        Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,
      2. Litera b
        Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen und
      3. Litera c
        Gefährdungen der Umwelt.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Munitionslagern entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln
    1. Ziffer eins
      die Lage, die räumliche Verteilung und die Bauart der einzelnen Objekte,
    2. Ziffer 2
      die Beschaffenheit der Lagerräume,
    3. Ziffer 3
      die Beschaffenheit von Verkehrsflächen,
    4. Ziffer 4
      die Beschaffenheit von Kanal-, Wasserleitungs-, Heizungs-, Blitzschutzanlagen und elektrischen Anlagen,
    5. Ziffer 5
      die Beschaffenheit besonderer Einrichtungen für den Brandschutz, erste Hilfe und Abfallbehandlung, insbesondere die betrieblichen Vorkehrungen zur Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen,
    6. Ziffer 6
      die Art der Lagerung militärischer Munition und
    7. Ziffer 7
      besondere Maßnahmen zur Unfallverhütung.

Schlagworte

Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Heizungsanlage

Im RIS seit

05.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20002606

Dokumentnummer

NOR40109920