Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108iParagraph 108 i
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche
§ 108i. (1) Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (§ 108g Abs. 1) kann der SteuerpflichtigeParagraph 108 i, (1) Nach einem Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Einzahlung des ersten Beitrages (Paragraph 108 g, Absatz eins,) kann der Steuerpflichtige
die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des § 108g Abs. 5 ein,die Auszahlung der aus seinen Beiträgen resultierenden Ansprüche verlangen. In diesem Fall treten die Rechtsfolgen des Paragraph 108 g, Absatz 5, ein,
die Übertragung seiner Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung verlangen,
die Überweisung seiner Ansprüche
an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b), wobei abweichend von § 108b Abs. 1 Z 2 vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oderan ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Steuerpflichtigen nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (Paragraph 108 b,), wobei abweichend von Paragraph 108 b, Absatz eins, Ziffer 2, vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist, oder
an ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 23g Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 1993 oderan ein Kreditinstitut seiner Wahl zum ausschließlichen Zwecke des Erwerbes von Anteilen an einem Pensionsinvestmentfonds durch Abschluss eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß Paragraph 23 g, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 1993 oder
an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des § 5 des Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKGan eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, des Pensionskassengesetzes (PKG) ist, als Beitrag gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 10, PKG
verlangen.
(2)Absatz 2,Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig. Abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2004 zulässig.Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des Paragraph 108 h, Absatz eins, erfüllen, sind abweichend von Paragraph 23 g, Absatz 2, InvFG 1993 Verfügungen gemäß Absatz eins, zulässig. Abweichend von Paragraph 23 g, Absatz 2, InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentsfondsanteile, die die Voraussetzungen des Paragraph 108 h, Absatz eins, nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (Paragraph 108 h, Absatz eins,) bis zum 31. Dezember 2004 zulässig.
Dokumentnummer
NOR40040019