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§ 29 MGV 1999

Fassungen
22.03.2003 bis 30.03.2004 — BGBl. II Nr. 188/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2931.03.200430.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 140/2004 · aufgehoben
§ 2922.03.200330.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 188/2003
§ 2931.03.200221.03.2003 § → § BGBl. II Nr. 143/2002
§ 2901.04.199930.03.2002 BGBl. II Nr. 28/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

22.03.2003BGBl. II Nr. 188/2003

Außerkrafttretensdatum

30.03.2004danach: BGBl. II Nr. 140/2004

Abkürzung

MGV 1999

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Erhebung der Zusatzabgabe

Paragraph 29, (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger den Zusatzabgabebetrag vom Entgelt für die Lieferung des auf die Mitteilung durch die AMA gemäß Paragraph 22, Absatz 2, folgenden Kalendermonats abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Absatz 2, einbehalten wurde. Zum gleichen Zeitpunkt sind Vorauszahlungen gemäß Absatz 2,, die die tatsächlich zu entrichtende Zusatzabgabe überschreiten, dem Milcherzeuger zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Absatz 3, zu überweisen.

  1. Absatz 2,Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf die Zusatzabgabe einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.
  2. Absatz 3,Der Abnehmer hat die Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe auf einem Fremdgeldkonto gesondert zu veranlagen und mindestens zum vom Abnehmer für täglich fällige Gelder erzielten Zinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der Abnehmer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.
  3. Absatz 4,Für die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölfmonatszeitraumes geltende Richtpreis und der nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten maßgebliche Fettgehalt zugrundezulegen.
  4. Absatz 5,Im Falle der Aussetzung der Einhebung der Zusatzabgabe sind die Aussetzungszinsen gemäß Artikel 8, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1392 aus 2001, zu berechnen.

Gesetzesnummer

10008022

Dokumentnummer

NOR40040076