Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1962 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 210/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2004 § → § BGBl. II Nr. 629/2003
§ 701.07.196231.12.2003 BGBl. II Nr. 210/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Österreichische Arzneitaxe 1962

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1962BGBl. II Nr. 210/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. II Nr. 629/2003

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 7, (1) Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist dem Zahlungspflichtigen über die auf Rechnung der begünstigten Bezieher abgegebenen Waren im Laufe des der Abgabe folgenden Monates Rechnung zu legen. Andernfalls ist der begünstigte Bezieher berechtigt, nach Ablauf von zwei weiteren Monaten die verspätet eingereichte Rechnung um 1 vH pro Monat zu kürzen.

  1. Absatz 2,Die Apotheker und hausapothekenführenden Ärzte sind berechtigt, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage der Rechnungslegung Berichtigungen ihrer Abrechnungen vorzunehmen.
  2. Absatz 3,Die Rechnungen für die im Paragraph 3, genannten begünstigten Bezieher sind binnen 14 Tagen nach Eingang zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist überschritten, so kann bei einer Überschreitung bis zu drei Monaten der jeweils zu gewährende Nachlass um 1 vH gekürzt, bei Überschreitung von mehr als drei Monaten zur Gänze gestrichen werden.
  3. Absatz 4,Ergibt die Überprüfung der Rechnungen durch den Zahlungspflichtigen eine Taxdifferenz, so ist diese dem Rechnungsleger, unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren, unter Abschluss der beanstandeten Verschreibungen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Rechnungen bekannt zu geben.

Gesetzesnummer

10010306

Dokumentnummer

NOR40040113