Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. II Nr. 629/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute01.01.2004 § → § BGBl. II Nr. 629/2003
§ 701.07.196231.12.2003 BGBl. II Nr. 210/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Österreichische Arzneitaxe 1962

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 629 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. II Nr. 629/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist dem Zahlungspflichtigen über die auf Rechnung der begünstigten Bezieher abgegebenen Waren im Laufe des der Abgabe folgenden Monates Rechnung zu legen. Andernfalls ist der begünstigte Bezieher berechtigt, nach Ablauf von zwei weiteren Monaten die verspätet eingereichte Rechnung um 1 vH pro Monat zu kürzen.
  2. Absatz 2,Die Apotheker und hausapothekenführenden Ärzte sind berechtigt, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Tage der Rechnungslegung Berichtigungen ihrer Abrechnungen vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Rechnungen für die im Paragraph 3, genannten begünstigten Bezieher sind binnen 14 Tagen nach Eingang zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist überschritten, so können Verzugszinsen in Höhe von 1 vH des Rechnungsbetrages pro Monat in Rechnung gestellt werden.
  4. Absatz 4,Ergibt die Überprüfung der Rechnungen durch den Zahlungspflichtigen eine Taxdifferenz, so ist diese dem Rechnungsleger, unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren, unter Abschluss der beanstandeten Verschreibungen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Rechnungen bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015

Gesetzesnummer

10010306

Dokumentnummer

NOR40048934