Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichische Arzneitaxe 1962
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1962 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 629/2003Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 629 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Apotheker sowie die hausapothekenführenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt, zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen Arzneitaxe ermittelten Preisen von Arzneimitteln einen Zuschlag von 15 vH in Anrechnung zu bringen.
(2)Absatz 2,Die Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung der begünstigten Bezieher und die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker an hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte ist von der in Abs. 1 getroffenen Regelung ausgenommen.Die Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung der begünstigten Bezieher und die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker an hausapothekenführende Ärzte und Tierärzte ist von der in Absatz eins, getroffenen Regelung ausgenommen.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 629/2003)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 629 aus 2003,)
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015
Dokumentnummer
NOR40048933