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§ 6 BUAG

Fassungen
01.01.2001 bis 30.04.2006 — BGBl. I Nr. 44/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 59/2010
§ 601.05.200631.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 104/2005
§ 601.01.200130.04.2006 BGBl. I Nr. 44/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 44/2000

Außerkrafttretensdatum

30.04.2006danach: BGBl. I Nr. 104/2005

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Anwartschaftswoche

Paragraph 6, (1) Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die Beschäftigungszeiten nach Paragraph 5, fallen, sofern diese nicht weniger als 30 Stunden betragen.

  1. Absatz 2,Für Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Vereinbarung abweichend von der für die Arbeitnehmer des Betriebes sonst geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit weniger als 30 Stunden beträgt, gilt eine Kalenderwoche auch dann als Anwartschaftswoche, wenn in sie Beschäftigungszeiten nach Paragraph 5, fallen, die insgesamt nicht kürzer sind als das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit.
  2. Absatz 3,Die Voraussetzung des Absatz eins, gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund anderer Verteilung der Normalarbeitszeit in einzelnen Kalenderwochen weniger als 30 Stunden oder wegen Zeitausgleichs gar nicht gearbeitet wird.
  3. Absatz 4,Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a,, die im Kalenderjahr mehr als 47 Anwartschaftswochen (Paragraph 6,) erworben haben, gilt:
    1. Ziffer eins
      Die 52. Kalenderwoche ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
    2. Ziffer 2
      Fallen in die 52. Kalenderwoche Beschäftigungszeiten nach Paragraph 5, Litera b, oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera a und Litera c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
    3. Ziffer 3
      Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera a und Litera c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
  4. Absatz 5,Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a,, die in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren mehr als 47 Anwartschaftswochen (Paragraph 6,) erworben haben, gilt:
    1. Ziffer eins
      Die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
    2. Ziffer 2
      Fallen in die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr Beschäftigungszeiten nach Paragraph 5, Litera b, oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera a und Litera c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
    3. Ziffer 3
      Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera a und Litera c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40040259