Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 414/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Anwartschaftswoche
§ 6. (1) Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen, sofern diese nicht weniger als 30 Stunden betragen.Paragraph 6, (1) Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die Beschäftigungszeiten nach Paragraph 5, fallen, sofern diese nicht weniger als 30 Stunden betragen.
(2)Absatz 2,Für Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Vereinbarung abweichend von der für die Arbeitnehmer des Betriebes sonst geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit weniger als 30 Stunden beträgt, gilt eine Kalenderwoche auch dann als Anwartschaftswoche, wenn in sie Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen, die insgesamt nicht kürzer sind als das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit.Für Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Vereinbarung abweichend von der für die Arbeitnehmer des Betriebes sonst geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit weniger als 30 Stunden beträgt, gilt eine Kalenderwoche auch dann als Anwartschaftswoche, wenn in sie Beschäftigungszeiten nach Paragraph 5, fallen, die insgesamt nicht kürzer sind als das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit.
(3)Absatz 3,Die Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund anderer Verteilung der Normalarbeitszeit in einzelnen Kalenderwochen weniger als 30 Stunden oder wegen Zeitausgleichs gar nicht gearbeitet wird.Die Voraussetzung des Absatz eins, gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund anderer Verteilung der Normalarbeitszeit in einzelnen Kalenderwochen weniger als 30 Stunden oder wegen Zeitausgleichs gar nicht gearbeitet wird.
(4)Absatz 4,Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a, die im Kalenderjahr mehr als 47 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt:Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a,, die im Kalenderjahr mehr als 47 Anwartschaftswochen (Paragraph 6,) erworben haben, gilt:
Die 52. Kalenderwoche ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Fallen in die 52. Kalenderwoche Beschäftigungszeiten nach § 5 lit. b oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.Fallen in die 52. Kalenderwoche Beschäftigungszeiten nach Paragraph 5, Litera b, oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera a und Litera c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera a und Litera c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
(5)Absatz 5,Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß § 2 Abs. 2a, die in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren mehr als 47 Anwartschaftswochen (§ 6) erworben haben, gilt:Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a,, die in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren mehr als 47 Anwartschaftswochen (Paragraph 6,) erworben haben, gilt:
Die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Fallen in die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr Beschäftigungszeiten nach § 5 lit. b oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.Fallen in die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr Beschäftigungszeiten nach Paragraph 5, Litera b, oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera a und Litera c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (§ 6 in Verbindung mit § 5 lit. a und lit. c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera a und Litera c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
Dokumentnummer
NOR40040259