Rechtstracker.at

§ 6 BUAG

Fassungen
01.05.2006 bis 31.12.2010 — BGBl. I Nr. 104/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 59/2010
§ 601.05.200631.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 104/2005
§ 601.01.200130.04.2006 BGBl. I Nr. 44/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2006BGBl. I Nr. 104/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010danach: BGBl. I Nr. 59/2010

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Anwartschaftswoche

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche, in die an fünf Arbeitstagen Beschäftigungszeiten nach Paragraph 5, fallen.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzung des Absatz eins, gilt auch in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund einer anderen Verteilung der Normalarbeitszeit an weniger oder an mehr als fünf Arbeitstagen gearbeitet wird.
  3. Absatz 3,Beschäftigungszeiten, die wegen des Beginns oder Endes des Arbeitsverhältnisses bzw. des Zeitraums nach Paragraph 5, Litera c, während der Kalenderwoche oder wegen des Entfalls von einzelnen Arbeitstagen, an denen keine Entgeltpflicht des Arbeitgebers besteht, keine volle Kalenderwoche umfassen, werden mit anderen solchen Beschäftigungszeiten zusammengerechnet und daraus entstehende volle Anwartschaftswochen berücksichtigt.
  4. Absatz 4,Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a,, die im Kalenderjahr mehr als 47 Anwartschaftswochen (Paragraph 6,) erworben haben, gilt:
    1. Ziffer eins
      Die 52. Kalenderwoche ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
    2. Ziffer 2
      Fallen in die 52. Kalenderwoche Beschäftigungszeiten nach Paragraph 5, Litera b, oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera a und Litera c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
    3. Ziffer 3
      Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera a und Litera c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
  5. Absatz 5,Für Arbeitnehmer in Betrieben gemäß Paragraph 2, Absatz 2 a,, die in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren mehr als 47 Anwartschaftswochen (Paragraph 6,) erworben haben, gilt:
    1. Ziffer eins
      Die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr ist keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
    2. Ziffer 2
      Fallen in die 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr Beschäftigungszeiten nach Paragraph 5, Litera b, oder h, so ist die letzte vorangehende Beschäftigungswoche (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera a und Litera c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.
    3. Ziffer 3
      Wird das Arbeitsverhältnis vor der 52. Kalenderwoche im zweiten Kalenderjahr beendet, so ist die letzte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorangehende Beschäftigungswoche (Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Litera a und Litera c bis g) keine Anwartschaftswoche für den Sachbereich der Urlaubsregelung.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40068664