Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 414/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2010BGBl.Nr. 414 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.10.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2010
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Fällt während des Urlaubes ein Feiertag gemäß § 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes auf einen arbeitsfreien Samstag, so verlängert sich der Urlaub um diesen Tag.Fällt während des Urlaubes ein Feiertag gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Arbeitsruhegesetzes auf einen arbeitsfreien Samstag, so verlängert sich der Urlaub um diesen Tag.
(2)Absatz 2,Der Arbeitnehmer erhält hiefür von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zusätzlich zum Urlaubsentgelt ein weiteres Entgelt in Höhe eines Sechstels des auf eine Woche entfallenden Urlaubsentgeltes. Dieses ist mit dem nächsten Urlaubsentgelt oder mit einer allfälligen Abfindung auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010
Dokumentnummer
NOR40040263